BeSang gegen Micron: Gericht entscheidet im Patentstreit um 3D-Speicher, dass keine Verletzung vorliegt

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📋 Fallzusammenfassung

Fallbezeichnung BeSang, Inc. gegen Micron Technology, Inc.
Fallnummer 2:23-cv-00028 (E.D. Tex.)
Gericht US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von Texas
Dauer Januar 2023 – September 2025 2 Jahre 8 Monate
Ergebnis Sieg des Beklagten – Keine Rechtsverletzung
Streitige Patente
Beschuldigte Produkte Die SSD-Serien Crucial und Micron von Micron (z. B. BX500, MX500, P3 Plus, P5 Plus, 1100, 2100AI/AT, 2200, 2300, 2450)

Fallübersicht

Die Parteien

⚖️ Kläger

Eine Patentverwertungsgesellschaft, die geistiges Eigentum im Bereich der dreidimensionalen Halbleiterspeicherarchitektur hält.

🛡️ Beklagter

Ein Halbleiterhersteller aus der Fortune-500-Liste und weltweit führend in den Bereichen DRAM, NAND-Flash und Solid-State-Speicher.

Streitige Patente

In diesem Fall ging es um das US-Patent Nr. 7.378.702 B2, das sich auf eine dreidimensionale Halbleiterspeicherarchitektur bezog. Das entscheidende Element war der Begriff „stapelbare Zusatzschicht“ im Patentanspruch, der im Rahmen des Verfahrens zur Auslegung der Patentansprüche zum zentralen Streitpunkt wurde.

  • US7,378,702 B2 – 3D-Halbleiterspeicherarchitektur mit einer „stapelbaren Zusatzschicht“
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Das Urteil und die rechtliche Analyse

Ergebnis

Das Gericht fällte ein rechtskräftiges Urteil zugunsten von Micron und stellte fest, dass die beanstandeten SSD-Produkte keinen Anspruch des Patents '702 verletzen. BeSang wurde kein Schadenersatz zugesprochen, und einem Unterlassungsanspruch wurde nicht stattgegeben. Die Widerklagen von Micron wurden ohne Präjudiz abgewiesen.

Wichtige rechtliche Fragen

Der Fall hing vollständig von der Auslegung des Begriffs „stapelbare Zusatzschicht“ ab . Die Auslegung dieses entscheidenden Begriffs, der für die von BeSang beanspruchte 3D-Speicherarchitektur von zentraler Bedeutung ist, durch das Gericht schloss die Produkte von Micron aus dem Schutzbereich des Patents aus, was zu der Feststellung führte, dass keine wörtliche Verletzung vorliegt.

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Die Auslegung eines einzigen Begriffs – „stapelbare Zusatzschicht“ – war ausschlaggebend für das Gesamturteil zugunsten des Beklagten in Bezug auf alle beanstandeten Produkte.

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⚖️ Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellte Analyse spiegelt öffentlich zugängliche Fallinformationen und allgemeine Rechtsgrundsätze wider. Für spezifische Beratung zu Patentstreitigkeiten, FTO-Analysen oder IP-Strategien wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Patentanwalt.