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Stand der Technik

Was ist Stand der Technik?

Einfach ausgedrückt: Der Stand der Technik bezieht sich auf alle Beweise, die darauf hindeuten, dass Ihre Erfindung bereits bekannt ist.

Im Zusammenhang mit dem Patentrecht geht der Begriff „Stand der Technik“ über die physische Existenz oder kommerzielle Verfügbarkeit hinaus. Er umfasst jede frühere Beschreibung, Demonstration oder Verwendung einer Technologie, die eine auffällige Ähnlichkeit mit der betreffenden Erfindung aufweist.

Der entscheidende Faktor ist die Ähnlichkeit zwischen der bestehenden Erfindung und der neuen Erfindung. Daher ist es bei der Beurteilung der Neuheit und Nicht-Offensichtlichkeit einer neuen Erfindung unerlässlich, eine gründliche Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.

Was gilt als Stand der Technik?

Das Missverständnis, dass der Stand der Technik auf bestehende Produkte oder erteilte Patente beschränkt ist, ist weit verbreitet.

Der Stand der Technik umfasst ein breites Spektrum an Informationen, darunter:

  1. Öffentlich erhältliche Produkte
  2. Gewerbliche Nutzung einer Erfindung
  3. Artikel oder Veröffentlichungen in beliebiger Form
  4. Öffentliche Präsentationen
  5. Öffentliche Kenntnis oder Nutzung der Erfindung

Das bedeutet, dass sogar ein in einem begrenzten geografischen Gebiet veröffentlichtes Schulbuch als Stand der Technik gelten kann, wenn es die Offenlegungskriterien erfüllt.

Darüber hinaus können zuvor eingereichte Patentanmeldungen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung nicht öffentlich zugänglich waren, dennoch als Stand der Technik gelten, wenn sie nach dem wirksamen Anmeldetag veröffentlicht werden.

Was zählt nicht als Stand der Technik?

In der Regel gelten Informationen, die nach dem Anmeldetag einer Anmeldung veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, nicht als Stand der Technik.

Hier sind vier weitere bemerkenswerte Ausnahmen zu den Beispielen:

  1. Veröffentlichungen, denen es an ermöglichenden Details mangelt (d. h. die die Erfindung nicht ausreichend offenlegen)
  2. Verlassene, geheime Patentanmeldungen (können unter bestimmten Umständen nicht als Stand der Technik qualifiziert werden)
  3. Geschäftsgeheimnisse
  4. Vertrauliche Offenlegungen

Es ist wichtig zu beachten, dass trotz dieser Ausnahmen nicht aktivierbare Stand der Technik weiterhin verwendet werden kann, um zu zeigen, dass eine Erfindung offensichtlich ist.

Darüber hinaus sollten Technologieunternehmen bei der Weitergabe von Informationen an Dritte vor der Einreichung einer Patentanmeldung die Vertraulichkeit durch Geheimhaltungsvereinbarungen sicherstellen.

Wie vermeidet man unerwartete Stand der Technik?

Um unerwartete Vorveröffentlichungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Expertise eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen, der sich in Ihrer Branche gut auskennt.

Die Feststellung, ob etwas als Stand der Technik gilt, und die Beurteilung, ob Ihre Erfindung gegenüber dem Stand der Technik patentierbar ist, kann eine komplexe rechtliche Analyse erfordern. Ein Patentanwalt kann Ihnen mit seinem Fachwissen dabei helfen, sich im komplexen Patentrecht zurechtzufinden, und Sie bei der Einreichung Ihrer Patentanmeldung beraten.

Andere Bezeichnungen für Stand der Technik: